Satzung des Vereins „Dauner Häuschen“

 

Präambel

 

 

 

 

 

Das „Häuschen“ (heute Oberes Daufeld 14 in 54550 Daun) wurde 1951 noch vor dem großen Haus auf dem Grundstück in der Friedensstraße 1 von Hans und Annemarie Bartholomé gebaut. Nach der langen Zeit der Zerstörung und Trennung war es der Auftakt zu einem Neubeginn. Es war ein Bau der Hoffnung auf eine friedvolle Zeit mit gemeinsamen Tätigkeiten, Wünschen, und Träumen. Bis heute dient es den Kindern, Enkeln und Urenkeln von Hans und Annemarie als Treffpunkt und Erholungsort.

 

 

 

Der Verein „Dauner Häuschen“ soll den Erhalt und die Pflege des Häuschens mit samt des zugehörigen Gartens für die nächsten Generationen ermöglichen. Familie und Freunde können hier ihre Liebe zur Eifel an einem Ort prägender Erinnerung stärken und wecken. Kinder mögen hier in einfacher, naturnaher Umgebung Zeiten erleben, an die sie sich gerne erinnern. Der Ort gemeinsamen Erlebens soll den Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken.

 

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)             Der Verein führt den Namen “Dauner Häuschen”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name “ Dauner Häuschen e. V.”

 

(2)             Der Verein hat seinen Sitz in Daun/Eifel.

 

(3)             Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck

 

(1)             Zweck des Vereins ist der Erhalt des Häuschens als Ferienhaus und Treffpunkt für die Großfamilie von Annemarie und Hans Bartholomé und alle, die sich ihnen und der Häuschen-­Idee (siehe Präambel) verbunden fühlen.  Der Verein ermöglicht allen Mitgliedern das Dauner Häuschen als Ferienhaus für einen vergünstigten Mietzins anzumieten. Zudem haben Mietglieder ein zeitlich begrenztes Vorbelegungsrecht. Der Verein sorgt für die Instandhaltung des Häuschens und des zugehörigen Gartens.

 

(2)             Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)          Mitglied des Vereins können alle Mitglieder der Großfamilie von Annemarie und Hans Bartholomé werden und alle die sich ihnen oder der Häuschen-Idee (siehe Präambel) verbunden fühlen.

 

(2)          Die ehemaligen Eigentümer*innen des Häuschens (bis 2018) sind Ehrenmitglieder auf Lebenszeit und als solche vom Mitgliedsbeitrag befreit.

 

(3)          Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

(4)          Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

 

(5)           Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungen begründet er in der Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)         Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss von der Mitgliedschaft oder Austritt aus dem Verein.

 

(2)         Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

 

(3)         Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist oder wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1)             Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

 

(2)             Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(3)             Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Jahresbeiträgen befreit.

 

(4)             Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)  Die Mitglieder und ihre Familien (Partner*in und Kinder bis zu einem Alter von 27 Jahren) genießen reduzierte Übernachtungsgebühren im Häuschen und ein Vorbelegungsrecht.

 

(2)  Die Mitglieder verpflichten sich anfallende Kosten, die zum Erhalt des Häuschens aufgewendet werden müssen, anteilig zu tragen, sofern sie die Rücklagen des Vereins übersteigen.

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 8 Vorstand

 

(1)  Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied kann einzeln den Verein vertreten.

 

(2)  Für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von unter 1.000 € bedarf es keiner internen Zustimmung des gesamten Vorstandes, jedes Vorstandsmitglied kann einzeln den Verein vertreten. Für Rechtsgeschäfte über 1.000 € bedarf es der Zustimmung des gesamten Vorstandes. Bei Rechtsgeschäften über 5.000 € muss der Vorstand im Innenverhältnis eine Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitglieder einholen. Die Zustimmung kann im schriftlichen Verfahren erfolgen.

 

 

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a.       Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

 

b.       Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

 

c.       Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

 

d.       Beschlussfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.

 

 

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

(1)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

 

(2)  Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

(3)  Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

 

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

(1)  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

 

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(3)  Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

 

 

 

§ 14 Mitgliederversammlung

 

(1)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

(2)  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a.     Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

 

b.     Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);

 

c.     Festlegung der Übernachtungsgebühren für Mitglieder und Gäste;

 

d.     Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 5000,- (vgl. § 8 Abs. 2)

 

e.     Festlegung der Modalitäten zum Vorbelegungsrecht;

 

f.      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

 

g.     Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

 

h.     Beschlussfassung über die Fortsetzung bei Insolvenz.

 

i.      Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

 

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

(2)  Jedes Mitglied kann bis zum Beginn einer Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

 

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

 

 

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

 

(2)  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(3)  Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(4)  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden.

 

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los

 

(6)  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 19 Auflösung des Vereins

 

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4).

 

(2)  Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(3)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die verbliebenen Mitglieder ein Vorkaufsrecht für Häuschen und zugehöriges Grundstück. Über den Kaufpreis befindet die Mitgliederversammlung.

 

(4)  Das Vermögen des Vereins fällt an eine gemeinnützige Stiftung im Sinne von Annemarie und Hans Bartholomé. Als Beispiele seien genannt: SOS Kinderdorf Volkshochschule, Unicef, Bildungseinrichtungen für bildende Kunst oder Musik.

 

 

 

 

 

Berlin, 19.10.2019